Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 25 Hilfen in besonderen Lebenslagen
Stand: 10.06.2019
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 16.07.2003 – 11 K 2955/02
- VG Arnsberg, 25.04.2006 – 11 K 2172/05
- ArbG Düsseldorf, 23.02.2023 – 2 Ca 5037/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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